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Einführung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) zum 1. Juli 2010
Ffm, 01.07.2010; Die Reform schützt den Kontoinhaber bei einer Pfändung vor der Sperrung seines Kontos. Auf dem Pfändungsschutzkonto verbleibt ein pfändungsfreier Grundbetrag.
Zum 1. Juli tritt die angekündigte Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Der Gesetzentwurf wurde am 23. April 2009 vom deutschen Bundestag beschlossen, und der Bundesrat hat am 15. Mai 2009 zugestimmt. Nach einer Jahresfrist zur Umstellung bei den Banken tritt das Gesetz nun in Kraft.
Nach diesem Gesetz kann jede Person ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) bei einer Bank einrichten. Auf dem P-Konto verbleibt ein Freibetrag in Höhe von 985,15 Euro automatisch vor einer Pfändung geschützt, damit der Schuldner weiterhin die Kosten für seine Lebensführung abwickeln kann. Es kommt nicht zur Sperrung des Kontos. Bei einer mehrmonatigen Pfändung wird ein verbleibender Freibetrag am Ende des Monats auf den Freibetrag des nächsten Monats aufsummiert.
Die Möglichkeit eines Schuldners, einen individuellen Kontopfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, besteht weiterhin. Unterhaltspflichten können beim Pfändungsfreibetrag berücksichtigt werden.
(bj)

Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 1. Juli 2010